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§ 5 [Ruhemöglichkeiten]

MuSchV ( Mutterschutzverordnung )

 
 

Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben. 





 Stand: 01.04.2024