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§ 11 [Aushangpflicht]

MuSchV ( Mutterschutzverordnung )

 
 

In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. 





 Stand: 01.04.2024