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§ 8 Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel

VerbrKrG ( Verbraucherkreditgesetz )

 
 

(1)  Auf vom Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge findet § 4 keine Anwendung, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.  (2)  Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von einem Dritten gemäß § 4 Abs. 2 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge entfallen das Widerrufs- und das Rückgaberecht nach § 7 und § 9 Abs. 2. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher auf Grund des Fernabsatzgesetzes kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht zusteht; § 7 ist dann mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen und nicht gesondert unterschrieben werden muss. 





 Stand: 01.04.2024