Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 18 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot

VerbrKrG ( Verbraucherkreditgesetz )

 
 

1Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2 Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.





 Stand: 01.02.2024