§ 18 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
VerbrKrG ( Verbraucherkreditgesetz )
1Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2 Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Stand: 01.02.2024
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