§ 532 Kündigung durch den Befrachter
HGB ( Handelsgesetzbuch )
(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln