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§ 532 Kündigung durch den Befrachter

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

(1)  Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen. (2)  Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.





 Stand: 01.02.2024