§ 568 Zurückbehaltungsrecht
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln