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§ 568 Zurückbehaltungsrecht

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.





 Stand: 01.02.2024