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§ 75 d (Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Handlungsgehilfen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

1Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75 c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. 2Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.





 Stand: 01.02.2024