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§ 64 (Gehaltszahlung für Handlungsgehilfen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

1Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. 2Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.





 Stand: 01.02.2024