Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 56 (Angestellte in einem Laden oder offenen Warenlager)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.





 Stand: 01.04.2024