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§ 31 (Änderung der Firma oder ihrer Inhaber; Erlöschen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

(1)  Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2)  1Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. 2Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.





 Stand: 01.02.2024