§ 99 (Maklerlohn)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
Stand: 01.04.2024
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