§ 104 (Warengeschäfte im Kleinverkehr; Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
1Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. 2Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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