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§ 102 (Vorlegung des Tagebuchs bei Rechtsstreit)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.





 Stand: 01.04.2024