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§ 315 c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

 
 

(1)  Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289 c entsprechend anzuwenden. (2)  § 289 c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289 c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind. (3)  Die §§ 289 d und 289 e sind entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024