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§ 123 (Eintragung als Eigentümer)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen: 1. der ermittelte Eigentümer; 2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist; 3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.





 Stand: 01.02.2024