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§ 116 (Anlegung eines Grundbuchblatts von Amts wegen)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

(1)  Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt. (2)  Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 118 bis 125.





 Stand: 01.02.2024