Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 60 (Aushändigung des Hypothekenbriefs)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

(1)  Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen. (2)  Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024