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Artikel 51 (Verwandtschaft und Schwägerschaft)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Soweit in dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Insolvenzordnung und in dem Anfechtungsgesetz an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes über Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung.





 Stand: 01.02.2024