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Artikel 203 (Übergangsvorschriften zum Kindschaftsrecht)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.





 Stand: 01.02.2024