Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 201 (Übergangsregelung zum Scheidungsrecht)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

(1)  Die Scheidung und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgen von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften. (2)  weggefallen





 Stand: 01.04.2024