Artikel 168 (Fortbestand von Verfügungsbeschränkungen)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
Stand: 01.03.2021
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