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Artikel 236 § 1 Abgeschlossene Vorgänge

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.





 Stand: 01.04.2024