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Artikel 233 § 13 a Vormerkung zugunsten des Fiskus

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

1Auf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuchamt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen Anspruch nach § 11 Abs. 3 ein. 2Die Vormerkung ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Ersuchen durch das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben wird.





 Stand: 01.04.2024