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Artikel 232 § 10 Unerlaubte Handlungen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.





 Stand: 01.04.2024