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§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2)  Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.





 Stand: 01.04.2024