§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
Stand: 01.04.2024
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