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§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.





 Stand: 01.04.2024