§ 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln