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§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.





 Stand: 01.02.2024