§ 2285 Anfechtung durch Dritte
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
Stand: 01.04.2024
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