§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten. (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Stand: 01.02.2024
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