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§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2)  Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten. (3)  Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.





 Stand: 01.02.2024