Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2)  Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.





 Stand: 01.02.2024