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§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.





 Stand: 01.04.2024