§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Stand: 01.04.2024
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