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§ 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.





 Stand: 01.04.2024