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§ 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.





 Stand: 01.02.2024