§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
Stand: 01.04.2024
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