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§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2)  Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.





 Stand: 01.04.2024