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§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.





 Stand: 01.04.2024