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§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2)  Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.





 Stand: 01.02.2024