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§ 1841 Anlagepflicht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld). (2)  Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.





 Stand: 01.04.2024