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§ 1642 Anlegung von Geld

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.





 Stand: 01.04.2024