§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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