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§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2)  Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3)  Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.





 Stand: 01.04.2024