Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.





 Stand: 01.04.2024