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§ 1364 Vermögensverwaltung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.





 Stand: 01.02.2024