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§ 1303 Ehemündigkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.





 Stand: 01.02.2024