§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Stand: 01.02.2024
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