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§ 1227 Schutz des Pfandrechts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024