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§ 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024