§ 1203 Zulässige Umwandlungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Stand: 01.04.2024
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