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§ 1203 Zulässige Umwandlungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.





 Stand: 01.04.2024