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§ 1161 Geltendmachung der Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.





 Stand: 01.04.2024