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§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.





 Stand: 01.04.2024