§ 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln